Was bedeutet „Bürger-Solaranlage“?   

Man unterscheidet zwei Arten von Solaranlagen:

-          Die thermische Solaranlage, die dazu dient, warmes Wasser zu erzeugen. Mit einer relativ kleinen Kollektorfläche und damit geringem Preis lässt sie auf einem privaten Dach installieren lassen

-          Die photovoltaische Solaranlage, mit deren Hilfe Strom erzeugt werden kann. Solche Anlagen sind erst ab einer bestimmten Größe rentabel – d.h. sie sind für den Einzelnen oft zu groß und zu teuer.

So entstand die Idee der „Bürger-Solaranlage“. Umweltengagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger schließen sich zusammen und erwerben entsprechend der eigenen finanziellen Möglichkeit ein oder mehrere Anteile an einer Gemeinschafts-Solaranlage und gründen dazu eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Sie können so ihren persönlichen Beitrag zu einem nachhaltigen Energiesystem leisten – durch die Beteiligung an einer „Bürger-Solaranlage“.

Der Solarverein Berlin e.V. hat bisher in Berlin bei vier und in Brandenburg bei drei Bürger-Solaranlagen bei der Gründung Pate gestanden.

Beispiel für eine Bürger-Solaranlage in Berlin:

Anlagengröße: 30 kWp

Zu erwartender Stromertrag: ca. 25.500 bis 30.000 kWh pro Jahr

Zu erwartender finanzieller Ertrag: ca. 14.500 bis 17.200 Euro pro Jahr

Inbetriebnahme: 06.12.2004

Betreibergesellschaft: „Bürger-Solar Berlin 3 GbR“

Einlage: 80.000 Euro von 46 Gesellschaftern, Mindestzeichnungsbetrag 500 EUR, Höchstzeichnungsbetrag 10.000 EUR.

Finanzierung: 80.000 Euro durch Anteilscheine, 60.000 Euro durch Kredit der Umweltbank.

Vorteil der Kreditteilfinanzierung für die Gesellschafter: Die Ausschüttung und Rendite ist höher, da der Gewinn auf weniger Teilhaber aufgeteilt wird.

Vorteil der Kreditteilfinanzierung für den Solarverein Berlin: Es können in kürzerem Zeitabstand Bürger-Solaranlagen errichtet werden. Der Anteil des Stromertrags aus Erneuerbaren Energiequellen in Berlin kann dadurch schneller ansteigen.

Standort: Dach des Oberstufenzentrums für Technische Informatik, Industrieelektronik, Energiemanagement in Berlin Spandau.

Vermieter: Berliner Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Kultur.

Eine Photovoltaikanlage in Deutschland gewinnbringend zu betreiben, ist möglich durch das

Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG

(Die Originalfassung ist zu finden im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40 vom 31. Juli 2004, die Begründung kann nachgelesen werden in der Drucksache 15/2864 des Deutschen Bundestages, 15. Wahlperiode, Seite 20 bis 55)

Das EEG  wurde am 25.02.2000 im Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1.4.2000 in der Ursprungsform und nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. August 2004 in der novellierten Form in Kraft.

Es fördert seitdem die Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen: Wasserkraft, Windkraft, Biomasse, Erdwärme, Geothermie, Grubengas, Sonnenenergie (Solarthermie und Photovoltaik..

Das EEG verpflichtet Netzbetreiber, Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und dafür einen durch das EEG festgelegten Mindestpreis zu zahlen. Dieser hängt ab von der Energieart, der Größe der Anlagen und bei Windenergie vom Standort.

Durch Festvergütungen auf maximal 20 Jahren schafft das EEG sichere Rahmenbedingungen für Investitionen in diesem Energiesektor und hat dadurch für einen Boom besonders bei der Windenergie gesorgt.

Das EEG löste das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz ab, welches in den letzten 90er Jahren bereits der Windkraftindustrie zum Marktdurchbruch verholfen hat und durch die angehobene Einspeisevergütung nun dem Solarstrom auf die Sprünge helfen soll.

Finanziert wird die Förderung über eine bundesweite Umlage auf alle Stromkunden in Höhe von rund 0,35 Cent pro Kilowattstunde (2004).

Der Zweck des Gesetzes wird durch folgende wesentliche Kriterien bestimmt:

• die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu ermöglichen

•  die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern

• Natur und Umwelt zu schützen

• einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe zu leisten

• die technologische Weiterentwicklung zu fördern insbesondere für Strom aus Erneuerbaren Energien

Das Ziele des Gesetzes ist, die Anteile von Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung wesentlich zu steigern und zwar bis 2010 mindestens 12,5 % und bis 2020 mindestens um 20 %.

Das neue EEG legt die Vergütung von Strom aus den einzelnen regenerativen Energiequellen in §§ 6 bis 11 fest.

Die garantierte Vergütungsdauer gilt jeweils 20 Jahre.

Da sich die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen voraussichtlich in den nächsten Jahren verringern werden, sinkt die Einspeisevergütung ab, je später die Anlage errichtet wird (Degression von 5 % pro Jahr).

Das bedeutet, dass in 2004 errichtete Solaranlagen 20 Jahre lang eine höhere Vergütung erhalten als später gebaute Anlagen.

Beispiele der Vergütung für in 2004 errichtete Photovoltaik-Anlagen:

• Freiflächenanlage 45,7 Cent/kWh

• Dachflächen bis 30 kWp 57,4 Cent/kWh  (bei Errichtung 2005 54,5 Cent/ kWh)

• Dachflächen > 100 kWp 54,0 Cent/kWh (43,4)

• Fassadenflächen bis 30 kWp 62,4 Cent/kWh

Weitere Regelungen im EEG:

Die Anschlusskosten von Anlagen trägt der Anlagenbetreiber.

Die Netzausbaukosten trägt der Netzbetreiber. Diese Kosten können auf die Netznutzungsentgelte umgelegt werden.

Über eine Bundesweite Ausgleichsregelung wird der regionale Ausgleich der Mehrkosten festgelegt.

Es gilt ein Doppelvermarktungsverbot: Strom aus Erneuerbare Energien, Grubengas und eingespeistes Biogas darf neben der EEG Vergütung keine andere Erlöse erzielen.

Zur Klärung von Streitigkeiten kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine "Clearingstelle" einrichten.

Erfahrungsbericht: Erstmals zum 31. Dez 2007 und danach alle 4 Jahre legt das BMU einen Erfahrungsbericht vor, der den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen dokumentiert. Hier besteht auch die Möglichkeit, eine Anpassung der Degressionssätze entsprechend der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklung vorzuschlagen.

Die Übergangsbestimmungen regeln verschiedene (fast alle denkbaren) Verhältnisse und Vergütungen von Altanlagen und Neuanlagen.

 

Text: Claudia Pirch-Masloch

zurück zur Startseite